HAZ Online berichtet

Wir funken mit dem Weihnachtsmann hat es in die HAZ geschafft!
Ein Bericht zu unserer Aktion „Wir funken mit dem Weihnachtsmann“ ist in der Online Ausgabe der HAZ zu finden. Ferner war der Artikel auch in der Papier-Ausgabe der HAZ auf Seite 20 zu lesen.
Hier der aktuelle Link:
Link zum Artikel

Unsere Aktion war also interessant genug für die Presse und wir haben eine Menge für das nächste Jahr dazugelernt. Allen aktiv Beteiligten und besonders unserem Weihnachtsmann Christian DH9CHA einen herzlichen Dank für die Unterstützung.

4m – 70Mhz Duldung verlängert

Mitteilung Nr. 414 / 2018

Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150 – 70,200 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 – 70,200 MHz ab sofort bis zum 31. Dezember 2019 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen geduldet.


Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.

Zugelassene Sendearten:
Maximal zulässige belegte Bandbreite
einer Aussendung:
Maximale Strahlungsleistung:
Antennenpolarisation:
Alle Sendearten
12 kHz
25 Watt ERP
horizontal

Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum,Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.

Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 – 70,200 MHz im Rahmen des
Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden insofern Anwendung.
Diese Regelung ist sensibel anzuwenden, Störungen sind zu vermeiden und die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.

Duldung für DOler von 2,4Ghz & 5Ghz verlängert

Mitteilung Nr. 695/2017, geändert durch Mitteilung Nr. 415/2018

Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E
Im Hinblick, darauf, dass das HAMNET zunehmend ausgebaut wird und das Packet-Radio Netz rückläufig und mittlerweile nicht mehr flächendeckend nutzbar ist, wird hiermit, um auch Funkamateuren mit einer Zulassung der Klasse E die Teilnahme an HAMNET und den Zugang zu zwei weiteren Frequenzbereichen zu ermöglichen, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die Nutzung der
Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E unter den folgenden Nutzungsbestimmungen ab sofort bis zum 31. Dezember
2019
geduldet.


Nutzungsbestimmungen
Die maximal zulässige Sendeleistung bei der Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E beträgt 5 Watt PEP.
Dabei sind die zusätzlichen Nutzungsbestimmungen 9 und 13 gemäß Buchstabe B der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) unverändert einzuhalten.
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